Der Schüler hat alles zu unterlassen, was den Schulbetrieb oder die Ordnung der von ihm besuchten Schule stören könnte. Ordnungsmaßnahmen haben den Zweck, dem Schüler das Unrecht seines Verhaltens einsichtig zu machen, sodass er das gerügte Verhalten künftig unterlässt. Ordnungsmaßnahmen werden als Erziehungsmaßnahmen angesehen.